Satzung

Name und Sitz Zweck Gemeinnützigkeit Geschäftsjahr  
Mitgliedschaft Organe Versammlung Vorstand Auflösung

Landesarbeitsgemeinschaft der Soziokultur Zentren im Land Brandenburg gegründet am 17.12.1996, letzte Änderung 11.12.2001

§1 Name und Sitz

1.

Der Verein trägt den Namen: "Landesarbeitsgemeinschaft Soziokultur Brandenburg e.V." (LAG).

2.

Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist im dortigen Vereinsregister eingetragen.


§2

Zweck

1.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung.

2.

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke im Bereich Soziokultur. Er wird insbesondere verwirklicht durch die Interessenvertretung der soziokulturellen Zentren und Projekte gegenüber den politischen Verantwortungsträgern und der Öffentlichkeit und einer qualifizierten Beratung aller kulturell engagierten Einzelpersonen bei Planung und Durchführung kultureller Vorhaben, die geeignet sind, möglichst viele Menschen verschiedenster sozialer Schichten und Nationalitäten aktiv und selbstbestimmt am kulturellen Leben teilhaben zu lassen.


§3

Gemeinnützigkeit

1.

Die Zwecke des Vereins sind ausschließlich und unmittelbar gemeinnütziger Art im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergünstigungen begünstigt werden.


§4

Geschäftsjahr

1.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§5

Mitgliedschaft

1.

Ordentliches Mitglied kann jedes bestehende oder im Aufbau befindliche soziokulturelle Zentrum oder Projekt mit Sitz im Land Brandenburg werden, daß gemeinnützige Zwecke verfolgt.

2.

Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand, vorbehaltlich der Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

3.

Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der betroffene Antragsteller innerhalb von vier Wochen nach Erhalt Widerspruch einlegen, über den die nächstfolgende Mitgliederversammlung entscheidet.

4.

Der Eintritt in den Verein kann jederzeit, der Austritt nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Vorstandsbeschluß folgt.

5.

Assoziierte Mitglieder des Vereins können alle juristischen und natürlichen Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen. Über die Aufnahme, den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand vorbehaltlich der Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. In den Gremien des Vereins haben sie eine beratende Stimme.

6.

Die Mitgliedschaft erlischt:

-

bei juristischen Personen mit Auflösung des Rechtsträgers,

-

bei natürlichen Personen durch Tod,

-

durch den Austritt am Ende des Geschäftsjahres, wenn eine schriftliche Austrittserklärung spätestens einen Monat vor Ablauf eines Kalenderjahres in der Hauptgeschäftsstelle des Vereins eingegangen ist,

-

bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit der unter § 5 Pkt. 1 genannten Mitglieder,

-

durch Ausschluß des Vorstandes vorbehaltlich der Zustimmung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung. Ein Ausschluß kann erfolgen wegen geschäftsschädigenden Verhaltens, Verstoß gegen die Satzung und dem Nichtzahlen des Beitrages nach zweimaliger Mahnung.

7.

Jedes Mitglied hat die Pflicht, den Mitgliedsbeitrag fristgemäß zu bezahlen.


§6

Organe des Vereins

1.

Die Organe des Vereins sind:

-

Mitgliederversammlung

-

Vorstand


§7

Mitgliederversammlung

1.

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand unter Einhalt einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

2.

Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

-

die Wahl des Vorstandes und des Kassenprüfers,

-

Beschlüsse über die Satzungsänderung und Vereinsauflösung,

-

Bestätigung des Arbeitsprogramms und des Haushaltplanes,

-

Entlastung des Vorstandes,

-

Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes sowie des Kassenberichtes,

-

Bestätigung von Aufnahmen und Ausschlüssen,

-

Festsetzung des Mitgliederbeitrages.

3.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf ein schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe, innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen.

4.

Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte aller ordentlichen Mitglieder anwesend sind.

5.

Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Assoziierte Mitglieder haben bei der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht.

6.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Tritt Beschlußunfähigkeit ein, muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. In einem solchen Fall sind die anwesenden Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung ist auf die besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen.

7.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, daß von einem Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

8.

Auf Beschluß der Mitgliederversammlung kann eine Revisionskommission eingesetzt werden, welche die Geschäftstätigkeit des Vereins prüft.


§8

Vorstand

1.

Der Vorstand des Vereins besteht aus:

-

dem/r 1. Vorsitzenden,

-

dem/r 2. Vorsitzenden,

-

dem/r Kassenführer/in

-

und bis zu vier Beisitzern

Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind alle Vorstandsmitglieder. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

2.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt.

3.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt.

4.

Der Vorstand erstellt sich eine Geschäftsordnung. Diese muß von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

5.

Der Vorstand kann nach Beschluß der Mitgliederversammlung einen Geschäftsführer bestellen.

6.

Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzung insoweit zu ändern, als seitens der Behörden Beanstandungen erhoben werden, die die Gemeinnützigkeit oder Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen. Eine Satzungsänderung dieser Art ist unverzüglich allen Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.


§9

Auflösung des Vereins und Anheimfall des Vereinsvermögens

1.

Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit zwei- Drittel- Mehrheit auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung entscheiden.

2.

Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Brandenburg, Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur, daß es unmittelbar und ausschließlich für genehmigte Zwecke entsprechend § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.